SIMOORG GmbH
Speditionstraße 15 a, 40221 DüsseldorfAllgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen der SIMOORG GmbH Gültig ab 01.01.2019 (Stand: 2021)
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1. Geltungsbereich
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a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (AGB sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen). Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichenden Geschäftsbedingungen eines Partners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Dies gilt auch für eigene AGB´s aus Verträgen von Handelsvertretern / Handelsreisenden / Partnern / Lieferanten & Kunden, welche unseren Geschäftsbedingungen widersprechen.
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b) Lieferung erfolgen nur nach Deutschland.
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2. Angebot, Vertragsschluss und Schriftform, Preislisten, Kataloge, Internet, elektronische Medien
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a) Angebote, Kataloge, Preislisten, Darstellungen im Internet und in elektronischen Medien sind in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Druck- und Schreibfehler, Liefermöglichkeiten und Änderungen aller Art behält sich der Verkäufer vor. Dies gilt insbesondere für Preisangaben, Konditionen, Haltbarkeit, Produkt-, Anwendungs- und Gebrauchsinformationen, Zutatenlisten, Rezepturen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Analysenwerte, Literatur- und Arzneibuchangaben. Eine Eigenschaftszusicherung kann daraus nicht abgeleitet werden; Textziffer 5 b dieser AGB gilt entsprechend.
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b) Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor angegebenen Preise ihre Gültigkeit. Wir behalten uns vor, während des Jahres Preisänderungen durchzuführen. Auch vereinbarte Sonderpreise verlieren bei Ablauf des Kalenderjahres ihre Gültigkeit, sodass eine rechtzeitige Nachfrage vor Ablauf empfohlen wird.
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c) Unsere Angebote über Menge, Verpackung, Preise und Lieferzeiten sind stets freibleibend und widerrufbar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bestellungen von uns schriftlich bestätigt und/oder der Auftrag ausgeführt wird. Soweit mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferfristen lediglich als annähernd und damit nicht als verbindlich zu betrachten; Liefertermine haben daher nicht die Bedeutung von Fixgeschäften. Jedwede mit der Ware oder unseren Angeboten in Zusammenhang stehende Angabe, Aussage oder abgegebene Erklärung, auch in Form von Produktspezifikationen, Produktanforderungen oder dergleichen, insbesondere Muster, dient lediglich der Information und der Beschreibung der Produkte, und ist nicht als Beschaffenheitsangabe, Zusicherung einer Beschaffenheit, Zusicherung einer Eigenschaft oder als Garantie zu verstehen; der Käufer kann hieraus keinerlei Ansprüche gegen uns ableiten.
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d) Die Bestellung eines Kunden wird von uns zunächst inhaltlich geprüft und ist daher zunächst nur für den Kunden rechtlich bindend. Ein verbindlicher Kauf- und Liefervertrag kommt sodann erst durch unsere Auftragsbestätigung, die schriftlich zu erfolgen hat, zustande.
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e) Können einzelne Auftragspositionen aufgrund einer Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer nicht erfüllt werden, gilt der Kaufvertrag hinsichtlich dieser Positionen als nicht geschlossen, soweit die Nichtlieferbarkeit nicht von uns zu vertreten ist. Im Übrigen bleibt der Vertrag unberührt, soweit dies nicht nachweislich dem Interesse des Partners widerspricht. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko.
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3. Preise, Preisvorbehalte; keine Aktualitätsgarantie für Listen- und Katalogpreise, Internetpreise
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a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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b) Liegen zwischen Vertragsschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als sechs Wochen und erhöhen sich nach dem Vertragsschluss aus nicht von uns zu vertretenden Gründen Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Lieferung tätigen müssen, sind wir berechtigt, die anfallenden Mehrkosten von unseren Kunden zusätzlich zu dem Vertragspreis zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Mehrkosten auf gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen und/oder tatsächlichen Gegebenheiten beruhen. Zu den zu Lasten unseres Kunden gehenden Aufwendungen nach Satz 1 gehören insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrabgaben wie z. B. Zölle und Abschöpfungsbeiträge sowie Steuern, Lagerkosten, Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen.
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c) Es gelten Nettopreise. Sollten bis zum Liefer- bzw. Leistungstag Änderungen eintreten, behält sich der Verkäufer eine Berichtigung, ersatzweise eine Neuverhandlung, vor. Dasselbe gilt für Abschluss-, Abruf- und Terminaufträge.
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d) Der Verkäufer ist bestrebt, seine Verkaufspreise möglichst stabil zu halten. Jedoch kann infolge ständig schwankender Einkaufspreise keine Aktualität der Listen- und Katalogpreise sowie Internetpreise gewährleistet werden. Es gelten die Preise, die in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angegeben werden.
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e) Gewichts- und Qualitätsverluste, die während des Transports und/oder der Lagerung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
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4. Zahlungsbedingungen / Fälligkeiten
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a) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen.
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b) Die Bezahlung der Waren erfolgt in der Regel per Vorkasse. Aufgrund vorheriger Vereinbarung kann im Einzelfall auch die Zahlung per Rechnung erfolgen. Rechnungen sind sodann nach Erhalt der Ware unmittelbar zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt.
Bei Zahlung per Vorkasse verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis nach Vertragsschluss unverzüglich zu zahlen.
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c) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
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d) Hält der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und wird dadurch die Zahlung unserer offenen Forderungen gefährdet, sind wir – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, hierfür Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag mit dem Kunden sowie sonstigen, mit ihm bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und zukünftige Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
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e) Im Falle des Verzugs des Kunden mit seiner Zahlungsverpflichtung berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ein Verzugspauschale von 10,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer und höherer Schäden, die nachzuweisen wären, bleibt vorbehalten.
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5. Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit und Verzug/Annahmeverzug
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a) Bei dauerhafter Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer können beide Parteien vom gesamten Vertrag zurücktreten.
Darüber hinaus sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde nicht kreditwürdig ist, wenn er unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung veräußert oder mit dieser Ware nicht ordnungsgemäß umgeht, wenn uns die Leistung ohne unsere Einflussmöglichkeiten und ohne unser Verschulden unmöglich oder unzumutbar erschwert wird oder wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt.
Im Übrigen bestimmt sich das beiderseitige Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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b) Soweit der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat, sind wir unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, Schadensersatz, statt der Leistung in Höhe von 25% der mit dem Kunden vereinbarten Gegenleistung der nicht abgenommenen Lieferung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir können die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen ablehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt wird.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
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6. Höhere Gewalt
Behördliche Maßnahmen und Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Streiks, Aussperrungen, Krieg, Revolution, Rohstoff- und Energiemangel, Strahlen- und Umwelteinflüsse, fehlende Transportmöglichkeiten sowie alle anderen, weder abwendbare, vorhersehbare noch verschuldete Hinderungsgründe (unabwendbare Gewalt) berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen um einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Ersatzansprüche wegen etwaiger Schäden erwachsen. Der Käufer ist für den Fall, dass wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen verschieben, während dieses Zeitraums nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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7. Beschaffenheit der Ware, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit und Mängelansprüche, Waren- und Leistungsbeschreibung, Eigenschaftszusicherung, Prüfpflicht durch Käufer
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a) Gelieferte Ware hat der Käufer unverzüglich nach Erhalt im angemessenen Umfang zu prüfen. Den Käufer trifft im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten die Obliegenheit, nach Feststellung eines Qualitätsmangels die Charge zunächst nicht weiterzuverarbeiten oder in Verkehr zu bringen. Mängel jeglicher Art wie Qualitätsabweichungen, unvollständige Lieferung, Falschlieferung sind uns unverzüglich innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Dies gilt in gleicher Weise für offensichtliche Transportschäden, und zwar auch dann, wenn wir für den Transport nicht verantwortlich sind. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung im Sinne von Satz 1 nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde diese nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung – schriftlich rügt.
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b) Die Ware gilt ebenfalls als genehmigt, wenn der Käufer sie weiterverarbeitet oder weiterveräußert, es sei denn, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war.
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c) Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf Ersatzlieferung beschränkt. Erweist sich eine Ersatzlieferung als unmöglich, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder im gegenseitigen Einvernehmen zu mindern. Original-lmportware, d.h. Ware, die sich im importierten Originalzustand befindet, wird von uns nur durchgehandelt. Es erfolgt nach dem Import keine Behandlung bzw. Verarbeitung durch uns. Daher können wir keine Gewähr auf Fremdkörperfreiheit, völlige Gleichheit der Qualität. Zustand und Art der Verpackung sowie für versteckte Mängel übernehmen.
Gelingt eine Ersatzlieferung nicht, wird der Vertrag rückabgewickelt. In beiden Fällen ist der Kunde zur unmittelbaren Rückgabe der Ware verpflichtet. Im Fall der Rückabwicklung wird ihm der Kaufpreis unmittelbar zurückerstattet. Gegenseitige Schadensersatzansprüche scheiden aus.
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d) Gewährleistungsansprüche gegen uns können nicht abgetreten werden.
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e) Der Verkäufer kann trotz größtmöglicher Sorgfalt die vollständige Abwesenheit von Fremdkörpern und fremden Bestandteilen nicht garantieren; dies gilt besonders für „Original-Importware ohne weitere Bearbeitung“. Daher ist eine sorgfältige Eingangskontrolle durch den Käufer / Verwender vor Weiterverarbeitung oder -verkauf unerlässlich.
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f) Geringfügige bzw. bei Naturprodukten übliche Abweichungen oder Schwankungen z. B. bei Analysenwerten, Aussehen, Farbe, Geruch, Geschmack, Gehalt, Reinheit, Größe, Feinheitsgrad, Abmessungen usw. sind kein Grund für Mängelrügen im Sinne von Textziffer 21 und berechtigen den Käufer nicht zu Schadensersatzansprüchen oder Zahlungsaufschub.
Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen in Form und Farbe, Gewicht sowie dann vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Kunden selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Unerheblichkeit liegt auch bei innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen vor.
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g) Die Eigenschaften von Proben oder Mustern gelten nicht als ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit, sondern stets als Merkmale einer durchschnittlichen Produktqualität.
Sämtliche mit der Ware / Leistung oder Angeboten zusammenhängenden Angaben und Aussagen, insbesondere Waren-/Leistungsbeschreibungen, Anwendungs- und Gebrauchsinformationen, Produktspezifikationen und dergleichen, dienen lediglich der Beschreibung und unverbindlichen Information des Käufers und stellen im Hinblick auf Beschaffenheit und Eigenschaften weder eine Zusicherung noch die Abgabe einer Garantie dar; gleiches gilt, sofern eine Ware nach Pharm. Eur., DAB oder anderen Pharmacopöen bzw. Arzneibüchern verkauf wird.
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h) Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Entscheidung für den Kauf bzw. unsere Beauftragung beeinflusst haben, wenn wir die Äußerungen nicht kannten und nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Entscheidung bereits berichtigt war.
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i) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder ähnlichem unsererseits nicht mehr geprüft werden kann, ob ein Mangel der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden tatsächlich vorliegt.
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8. Versicherung/ Versandkosten/ Gewichtsabweichungen
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a) Der Käufer trägt die Versandkosten. Die Wahl der Verpackung und die Festlegung von Versandart und Versandweg liegen in unserem Ermessen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wird der Versand auf Wunsch des Partners verzögert, trägt er das Risiko für Beschädigung oder Untergang der Ware ab dem Zeitpunkt der Anzeige unserer Versandbereitschaft. Die durch die Verzögerung bei uns entstehenden Lagerungskosten werden mit 1% des Rechnungsbetrages pro angefangene Woche in Rechnung gestellt. Selbiges gilt bei Annahmeverzug des Partners.
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b) Das von uns bei der Ablieferung angegebene Gewicht ist maßgebend. Der Kunde kann jedoch auf seine Kosten eine Verwägung verlangen. Gewichtsabweichungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Ware gerügt werden. Der Kunde hat uns eine unverzügliche Überprüfung der Gewichtsabweichung zu ermöglichen.
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c) Alle Lieferungen erfolgen einschließlich der erforderlichen und notwendigen Verpackungen. Für die Entsorgung gilt, dass diese entweder durch den Käufer übernommen wird oder die Kosten dafür den jeweiligen Verkaufspreisen in entsprechender Höhe zugeschlagen werden.
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9. Schadesersatz
Nimmt der Kunde eine gekaufte Ware oder Dienstleistung nicht ab und kann unsererseits keine grobe Fahrlässigkeit für die nicht Abnahme festgestellt werden, so ist der Kunde zum Schadensersatz von 90% vom ursprünglichen Nettorechnungsbetrag wegen Nichtabnahme der Ware oder Dienstleistung verpflichtet, es sei denn, wir weisen einen tatsächlich höheren Schaden nach oder aber der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder gegenfalls eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Schadenersatzansprüche vertraglicher und außervertraglicher Art, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Lieferung, Falschlieferung, Schlechtlieferung oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Verkäufer ist in keinem Falle zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die bei Vertragsabschluss für ihn bei Anwendung handelsüblicher Sorgfalt nicht als Folge der Vertragsverletzung voraussehbar waren; dasselbe gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung eines gesetzlichen Vertreters, seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
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10. Teillieferungen
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a) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, insbesondere dann, wenn die Teillieferungen für den Kunden selbständig verwendbar sind und kein festes Lieferdatum für die Gesamtlieferung vereinbart wurde.
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b) Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Eine mangelhafte oder verspätete Lieferung hat keinen Einfluss auf bereits ausgeführte oder noch ausstehende Teillieferungen.
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11. Abruf
Ruft der Kunde bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 3 Monaten seit Vertragsabschluss ab, so können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist zum Abruf setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf von dem Vertrag zurücktreten. Wir haben ferner das Recht, die betreffende Ware zu hinterlegen oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu verwerten.
Kommt der Käufer seinen Abnahmeverpflichtungen nicht nach, können wir nach fruchtlos verstrichener Nachfrist dem Käufer die Ware in Rechnung stellen, sie ihm zusenden, sie auf seine Kosten und Gefahr einlagern oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.
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12. Warenrücknahme, Sonderanfertigungen, Rücksendungen
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a) Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen werden vom Verkäufer weder zurückgenommen noch gutgeschrieben. Dies gilt besonders für Sonderanfertigungen, extra beschaffte/Importierte oder speziell nach Kundenwunsch gelieferte Produkte.
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b) Für ausnahmsweise genehmigte Rücksendungen trägt der Käufer alle Transportkosten und -risiken. Die Gutschrift ist vom Befund der Wareneingangsuntersuchung abhängig; hierfür werden mindestens 20 v. H. abgezogen.
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c) Rücksendungen, die unfrei oder ohne vorherige Abmachung eintreffen, werden annahmeverweigert oder gehen auf Kosten u. Gefahr des Absenders an diesen zurück.
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13. Gelangensbestätigung/innergemeinschaftliche Lieferung
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a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er im Falle der Selbstabholung der Ware (oder Abholung durch einen vom Kunden beauftragten Frachtführer) und Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erhält. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist eine Bestätigung des Gelangens der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat durch den Kunden. Der Kunde wird deshalb innerhalb von drei Monaten nach der Selbstabholung schriftlich uns gegenüber dem Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat bestätigen. Mit dieser Bestätigung erklärt der Kunde, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist (Gelangensbestätigung). Die Gelangensbestätigung muss den Namen und die Anschrift des Kunden, die handelsübliche Bezeichnung der Ware und deren Menge, das Datum der Selbstabholung, den Monat und das Jahr des Endes der Beförderung in den anderen EU-Mitgliedsstaat, den Mitgliedsstaat und den Ort, wohin der Kunde die Ware befördert hat, sowie die Bestätigung des Kunden über das tatsächliche Gelangen der Ware in den anderen EU-Mitgliedstaat beinhalten. Die Gelangensbestätigung muss zudem Datum und Unterschrift des Kunden enthalten.
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b) Wenn uns die Gelangensbestätigung des Kunden nicht innerhalb von drei Monaten nach der Selbstabholung vorliegt, sind wir berechtigt, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Im Wege dieser Rechnungskorrektur dürfen wir die anfallende Umsatzsteuer in die Rechnung aufnehmen, die anfällt, wenn wir die Gelangensbestätigung nicht erhalten. In diesem Fall muss der Kunde die Umsatzsteuer sofort an uns zahlen.
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c) Wenn der Kunde uns nicht rechtzeitig eine Gelangensbestätigung schickt, sind wir bei zukünftigen Käufen des Kunden berechtigt, auch im Falle der Selbstabholung und Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer zu berechnen. In diesem Fall werden wir die Umsatzsteuer dem Kunden erstatten, wenn der Kunde uns eine Gelangensbestätigung schickt.
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14. Übereinstimmung der Ware mit dem Lebens- und Futtermittelrecht
Sofern wir Lebensmittel und/oder Futtermittel im Sinne des deutschen Lebensmittelrechts liefern, sind für die von uns gelieferten Waren nur die Anforderungen des deutschen Lebens- und Futtermittelrechts (LFGB) sowie die unmittelbar anwendbaren europäischen lebensmittel- und/oder futtermittelrechtlichen Vorschriften (Verordnungen) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Eine Übereinstimmung der von uns gelieferten Ware mit den lebensmittel- und/oder futtermittelrechtlichen Anforderungen weiterer Jurisdiktionen wird nur im Falle einer entsprechenden besonderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns gewährleistet.
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15. „Bio“-Produkte
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a) Sofern zwischen den Parteien die Lieferung von „Bio“-Produkten (Lebens- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse) vereinbart ist, so sind damit in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung grundsätzlich die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und 889/2008 gemeint. Wir übernehmen für die Übereinstimmung der Ware mit den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und 889/2008 oder mit einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten „Bio“-Standard keinerlei echte oder unechte Garantie.
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b) Sofern wir mit einem Kunden die Lieferung von „Bio“-Produkten gemäß Absatz a) vereinbaren, so bedeutet dies in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, dass die Ware aus Produkten hergestellt worden ist, die von unserem Vorlieferanten in der entsprechenden Weise als „Bio“- Produkt gekennzeichnet worden sind. Im Falle der unveränderten Weiterveräußerung von „Bio“- Produkten im Sinne von Absatz a) bedeutet dies, dass die Ware vom Vorlieferanten in der entsprechenden Weise als „Bio“-Produkt gekennzeichnet worden ist.
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c) Sollte sich herausstellen, dass es sich bei der an den Kunden gelieferten Ware tatsächlich nicht um ein „Bio“-Produkt im Sinne des Absatzes a) handelt, so haften wir für hieraus entstandene Schäden nur, sofern uns ein Verschulden hierfür trifft.
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16. Lieferung von Arzneimittelrohstoffen und Bestandteilen für kosmetische Mittel
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a) Sofern wir Arzneimittelrohstoffe liefern, sind für die von uns gelieferten Waren die Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs (Pharmacopea Europea) in der jeweils zur Zeit der Lieferung gültigen Fassung maßgebend.
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b) Sofern wir Bestandteile für kosmetische Mittel liefern, so sind hierfür in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung grundsätzlich die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 maßgeblich. Wir übernehmen für die Übereinstimmung der Ware mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 oder mit einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Standard keinerlei echte oder unechte Garantie. Eine Übereinstimmung der von uns gelieferten Ware mit den kosmetikrechtlichen Anforderungen weiterer Jurisdiktionen wird nur im Falle einer entsprechenden besonderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns gewährleistet.
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17. Kennzeichnungspflichten
Wir übernehmen keine über die für unsere jeweilige Lieferung zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Kennzeichnungspflichten. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Bestandteile unserer Ware gemäß den für den Kunden und/oder sein (End-)Produkt geltenden etwaigen weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen und/oder den Kunden auf die nach diesen Bestimmungen relevanten Umstände hinzuweisen.
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18. Haftung/Verjährung
Wir haften lediglich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
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a) Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Handlungen unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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b) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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c) Weitere, darüberhinausgehende etwaige Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
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19. Besondere Bedingungen für Beistellungen und Lohnverarbeitung, Wareneingangskontrolle durch den Käufer, Produktqualität, Proben oder Muster
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a) Der Kunde garantiert im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens, dass aufgrund der Beschaffenheit und Kennzeichnung der uns überlassenen Ware ein ordnungsgemäßer und sicherer Umgang gewährleistet ist, insbesondere dass die Ware ohne Gefahr für Menschen und Sachen gelagert und verarbeitet werden kann und sie in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht werden darf.
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b) Soweit der Auftraggeber bei Auftragserteilung ein Muster/eine Spezifikation der gewünschten Fertigwarenqualität zur Verfügung stellt, sind diese Anforderungen als Zielvorgaben zu verstehen, die sich aufgrund der ungleichmäßigen Beschaffenheit von Naturprodukten nicht mit Sicherheit erreichen lassen. Insbesondere garantieren wir nicht, die Qualität gemäß dem Muster zu erreichen.
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c) Für die Beschaffenheit des verarbeiteten Produktes übernehmen wir keine Mängelhaftung soweit diese auf von uns nicht zu beeinflussenden Produkteigenschaften, wie zum Beispiel mikrobiologische Ausgangsbelastung, natürliche oder wachstumsbedingte Produktmerkmale, Pflanzenschutz oder Schwermetallrückstände sowie sonstigen Fremdbesatz der beigestellten Ware beruht. Der Kunde verpflichtet sich, die rückgelieferte Ware innerhalb von einer Woche schriftlich abzunehmen. Kommt der Kunde dem nicht nach, gilt die Ware als abgenommen.
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d) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
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20. Inverkehrbringen der Ware, Gesetzliche Vorschriften, Beachtung von Schutzrechten Dritter
Bringt der Käufer von uns erworbene oder hergestellte Ware in den Verkehr, so ist allein er für das korrekte Inverkehrbringen nach geltenden lebensmittelrechtlichen, arzneimittelrechtlichen oder sonstigen Vorschriften verantwortlich, insbesondere für die rechtlich einwandfreie Bewerbung und Auslobung der Ware. Uns trifft insofern keinerlei Pflicht zur Beratung und Aufklärung gegenüber dem Käufer. Soweit wir Produkte im Auftrage und/oder nach Vorgaben des Käufers abgepackt und/oder etikettiert haben, oder der Käufer eine Etikettierung selbst vornimmt, gilt er allein bei der weiteren Veräußerung als Inverkehrbringer und unterliegt den einschlägigen Vorschriften. Sollten wir dennoch durch Dritte in Anspruch genommen werden, stellt uns der Käufer im gesetzlich zulässigen Umfang von jedweder Haftung frei. Alle Angaben zu unseren Produkten basieren auf unseren derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen. Die genannten Werte dienen der Produktbeschreibung und werden nach Herstellung ermittelt. Durch unsachgemäße Handhabung können sich Änderungen ergeben. Eine rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann hieraus nicht abgeleitet werden. Diese Produktspezifikation entbindet den Verarbeiter nicht von eigenen Prüfungen der Eigenschaften des Produktes und dessen Eignung für die vorgesehene Verwendung.
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21. Druckerzeugnisse, Verpackungsmaterialien, Packmittel
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a) Die Textziffern 5 und 6 gelten sinngemäß auch für Druckerzeugnisse und Verpackungsmaterialien aller Art oder nach Angaben des Kunden gekennzeichnete bzw. hergestellte Waren, auch „Private Label“ genannt. Die Verantwortung für Packungstext, Aussehen, Beschaffenheit, Verwendbarkeit einschließlich der Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften liegt in allen Fällen beim Verwender, Vertreiber oder Inverkehrbringer.
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b) Im Falle wesentlicher Druck- bzw. Kennzeichnungsfehler ist der Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet, kulanzhalber neue Druckerzeugnisse zu liefern; Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art – sind ausgeschlossen.
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c) Bei (Mit-) Lieferung von Druckerzeugnissen gelten ergänzend die aktuellen AGB der Deutschen Druckindustrie.
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22. Eigentumsvorbehalt
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a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich etwa entstandener Nebenforderungen und Kontokorrentsalden, in unserem Eigentum.
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b) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu verwenden, zu vermischen oder zu be- und verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei einer Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der §§ 947, 948 BGB, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig entsprechend dem vorgenannten Wertverhältnis Allein- oder Miteigentum überträgt. Die Gegenstände, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, verwahrt der Kunde für uns unentgeltlich, Ansprüche gegen uns erwachsen ihm weder aus der Vermischung noch aus der Verarbeitung noch aus der Verwahrung. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung nach Absatz a) wird die neue Sache bzw. unser Miteigentumsanteil an den Kunden übereignet.
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c) Der Kunde ist berechtigt, die Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich der gemäß Absatz b) in unserem Eigentum stehenden Sachen mit allen Neben- und Sicherungsrechten sowie Saldoforderungen im Rahmen eines Kontokorrents in Höhe unserer Forderungen als Sicherheit für alle unsere in Absatz a) bezeichneten Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Ware, an der wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit Sachen, die nicht unser Eigentum sind, zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Werklohnforderung, wenn der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet.
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d) Die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen, wenn die Abnehmer des Kunden die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen
haben. Der Kunde hat gegenüber seinen Vertragspartnern die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht in gesetzlich zulässigem Umfang auszuschließen. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen sowie deren Anschriften mitzuteilen.
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e) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie diejenigen Sachen, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, pfleglich und sorgsam zu behandeln und für uns kostenlos zu verwahren. Er hat sie gegen übliche Gefahren zu versichern und tritt hiermit Entschädigungsansprüche gegenüber Versicherern oder sonstigen Ersatzpflichtigen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
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f) Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns jede Beeinträchtigung oder Gefährdung unserer Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware oder an uns abgetretene Forderungen, insbesondere durch Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter, unverzüglich mitzuteilen und alle keinen Aufschub duldenden Sicherungsmaßnahmen einstweilen zu treffen. Die uns durch die Geltendmachung unseres Eigentums und unserer Rechte an den Forderungen entstehenden Kosten hat der Kunde uns zu erstatten.
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g) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, unbeschadet unserer Befugnis, die Forderungen ebenfalls einzuziehen. Andere Verfügungen über die in unserem Eigentum stehende Ware sowie die an uns abgetretenen Forderungen darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. Wir werden die Ermächtigung zur Verfügung bzw. Einziehung nur widerrufen, wenn der Kunde mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug gerät, seine Verpflichtungen uns gegenüber aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nur unerheblich verletzt, das Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungs- bzw. Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt. Der Kunde hat eingegangene Beträge sofort an uns weiterzuleiten, soweit unsere Forderungen fällig sind, anderenfalls aber diese Beträge gesondert für uns zu verwahren.
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h) Haben wir die Ermächtigung gemäß vorstehendem Absatz g) widerrufen, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, alle in unserem Eigentum stehenden Waren, sowie die Abnehmer, an die er solche Ware veräußert hat, mitzuteilen, uns unter Ausschluss jedweden Zurückbehaltungsrechts die Inbesitznahme insbesondere die Rücknahme der in unserem Eigentum stehenden Ware zu ermöglichen, die Abtretung der uns abgetretenen Forderungen seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle zur Durchsetzung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
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i) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf unser Verlangen zurückzugeben. Soweit wir die Ware nach Satz 1 zurücknehmen oder pfänden, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.
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23. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ist Düsseldorf. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Käufer über.
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24. Gerichtsstand/Mediation
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a) Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen über den Abschluss des Vertrages sowie die sich wechselseitig aus diesen ergebenden Ansprüchen, auch bei Kunden, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Bochum.
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b) Die Vertragspartner erklären sich mit Vertragsabschluss bereit, bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts zunächst ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen. Ein Mediator ist innerhalb von drei Wochen, nachdem eine Partei der anderen Partei dieses Verlangen schriftlich zur Kenntnis gegeben hat (Mediationsantrag), einvernehmlich von beiden Parteien zu bestimmen. Sollten sich die Parteien innerhalb dieser Frist nicht über die Bestimmung eines Mediators geeinigt haben, ist die nach dem vereinbarten Gerichtsstand zuständige Industrie- und Handelskammer anzurufen, um einen geeigneten Mediator zu bestimmen.
Der vorgeschlagene Mediator kann dann nicht mehr abgelehnt werden.
Der Ort der Mediation richtet sich nach dem Geschäftssitz des Mediators, es sei denn, die Parteien vereinbaren einen anderen Ort.
Die Parteien werden sich die Kosten der Mediation teilen. Reise- oder sonstige Kosten trägt jede Partei selbst.
Erst nach einem Scheitern der Mediation ist der Rechtsweg offen.
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25. Vertragssprache/Anzuwendendes Recht
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a) Die Vertragssprache ist grundsätzlich Deutsch und wechselt ins Englische, sofern der Vertragspartner Deutsch nicht versteht.
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b) Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Verkäufer:
SIMOORG GmbH
Speditionstraße 15 a, 40221 Düsseldorf